Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG:

Ulrich Kopp
Kopp-Maschinenservice
Schauinsland 1a
D-56566 Neuwied

Kontakt:

Telefon: +49 162 5621276
E-Mail: ulrichkopp64@gmail.com

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE202985319

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Urheberrecht

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Quelle: eRecht24

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)

der Fa. Ulrich Kopp Maschinenservice, 56637 Plaidt

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten sowohl für den Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtliche Sondervermögen sowie auch für unsere geschäftlichen Beziehungen zu privaten Auftraggebern (Nichtkaufleuten) Sie finden Anwendung auf alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen ( Dienstleistungen, Montagen, Herstellungen )

I. Allgemeines

1. Angebote, Lieferungen und alle sonstigen Leistungen der Fa. Kopp erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen, die von einem Auftraggeber einem Auftrag zugrunde gelegt werden, wird hiermit widersprochen. Sie erlangen Wirksamkeit nur, wenn Sie von der Fa. Kopp schriftlich anerkannt werden.
3. Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot und Vertragsschluß

1. Angebote der Fa. Kopp sind freibleibend. Der Auftraggeber ist, sofern er nicht eine andere Bindungsfrist festlegt, an seinen Auftrag mindestens 8 Werktage gebunden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag durch die Fa. Kopp schriftlich bestätigt wurde. Weicht die Bestätigung von dem Auftrag ab, so ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Auftraggeber die Abweichung nicht unverzüglich schriftlich rügt.
2. Mündlich, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. Kopp.
3. Die in Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und sonstigen dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten, in Bezug genommene DIN, VDE oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei einer entsprechenden schriftlichen Verbindlichkeitserklärung eine Eigenschaftszusicherung von der Fa. Kopp dar.

III. Preise

1. Maßgebend sind unsere am Liefertag geltenden Preise (= Nettowarenwert zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ). Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren, Montage werden gesondert berechnet.
2. Festpreise bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3. Preisreklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang geltend gemacht werden.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Reparatur- und Montagerechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
2. Rechnungen sind in der Reihenfolge der Rechnungsstellung bar, durch Überweisung oder durch Scheck zu zahlen. Eine Begleichung durch Hereingabe von Wechseln ist nicht möglich.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist zulässig.
4. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
5. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist die Fa. Kopp berechtigt, die gesamte Restschuld auch aus anderen Lieferungen fällig zu stellen, selbst wenn hierfür Schecks hereingenommen wurden. In diesem Fall ist die Fa. Kopp außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Verzug und Ratenzahlung

1. Der Auftraggeber kommt mit der ersten Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist die Fa. Kopp berechtigt, Zinsen in unter 4.3 genannter Höhe zu berechnen. Für jede Mahnung werden 10,-- DM in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Ist für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
2. Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsfrist von seiten des Auftraggebers um mehr als 5 Tage überschritten, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig.
3. In diesem Fall sowie im Falle des Verzuges ist die Fa. Kopp berechtigt, zur Sicherung seiner Forderung Lieferungen und Leistungen bis zur endgültigen Bezahlung zurückzubehalten oder, wenn Lieferung bereits erfolgte, die Waren wieder an sich zu nehmen. Nach Setzung einer Nachfrist ist die Fa. Kopp überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Lieferungs- und Leistungszeit, Teillieferungen

1. Die Fa. Kopp ist um schnellstmögliche Lieferung und um Einhaltung genannter Lieferfristen und –termine bemüht. Sollte dennoch die Lieferung schuldhaft um mehr als 6 Wochen verzögert werden, so kann der Auftraggeber eine Nachfrist setzen, die jedoch mindestens 2 Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung bestehen insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Fa. Kopp.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Umständen, die die Fa. Kopp nicht zu vertreten hat ( hierzu gehören auch nach Vertragsabschluß bekannt gewordene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung etc., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten der Fa. Kopp eintreten ) hat die Fa. Kopp auch im Falle vereinbarter Termine und Lieferfristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa. Kopp, die Lieferungen bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Lieferung bzw. die Leistung um mehr als 3 Monate, so kann auch der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
3. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist, daß der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht hat sowie die vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.
4. Bei Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag, ansonsten der Tag, an dem der Auftraggeber die Mitteilung von der Versand- bzw. Abholbereitschaft erhält.
5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

VII. Versendung, Gefahrtragung

1. Die Versendung erfolgt nach Angaben des Auftraggebers, ansonsten nach bestem Wissen der Fa. Kopp, jedoch unter Ausschluß der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versendungsart.
2. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Fa. Kopp die zu liefernde Ware an einen Spediteur oder an ein Transportunternehmen übergeben hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn die Fa. Kopp noch Leistungen anderer Art, z.B. Versendungskosten oder Montage, übernommen hat.
3. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die die Fa. Kopp nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft, die in diesem Falle dem Auftraggeber angezeigt wird, auf diesen über.
4. Der Fa. Kopp steht das Recht zu, die zu versendende Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen das Transportrisiko versichern zu lassen. Eine Pflicht hierzu besteht nur aufgrund eines besonderen schriftlichen Auftrages.
5. Soll keine Versendung erfolgen, so geht die Gefahr 3 Tage nach Mitteilung der Abholbereitschaft an den Auftraggeber über.
6. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers, so ist die Fa. Kopp berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen steht der Fa. Kopp das Recht zu, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern oder von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt auch im Falle des Abnahmeverzugs.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bestehenden Forderungen einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent und evtl. Scheckforderungen sowie bis zur Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die die Fa. Kopp im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist, Eigentum der Fa. Kopp.
2. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach § 946 ff BGB nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsvorganges.
3. Die Fa. Kopp ist in diesem Falle Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne daß diese hieraus verpflichtet wird. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verarbeitet, so erwirbt die Fa. Kopp Miteigentum an den neuen Sachen in dem Verhältnis, in dem sich die Rechnungsbeträge der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zueinander verhalten. Lassen sich die Rechnungsbeträge nicht ermitteln, so ist der jeweilige Wert der Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die aufgrund der vorstehenden Ziffern im (Mit-) Eigentum verbleibenden, bzw. an deren Stelle tretenden Waren ( Vorbehaltsware ) nach außen hin als solche zu kennzeichnen und von anderen Waren getrennt aufzubewahren. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die Fa. Kopp abgetreten. Der Auftraggeber hat die Versicherung von der Forderungsabtretung in Kenntnis zu setzen.
5. Geht das Vorbehaltseigentum aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Grund auch immer unter oder wird es beschädigt, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber Dritten an die Fa. Kopp ab. Auf Anforderung hat der Auftraggeber die Abtretung dem Dritten Anzuzeigen und der Fa. Kopp Name und Anschrift bekanntzugeben.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Vorbehaltsware sich ergebenden Kaufpreisforderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber hiermit bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten an die Fa. Kopp ab. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Die eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an die Fa. Kopp weiterzuleiten. Soweit der Dritterwerber nicht sofort bezahlt, hat der Auftraggeber die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erlischt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, sich gegenüber der Fa. Kopp im Zahlungsverzug befindet oder gegen sonstige sich aus den Vorliegenden Bedingungen ergebende Verpflichtungen verstößt. Zur Verpfändung oder sonstiger Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen hat er der Fa. Kopp die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Die Fa. Kopp ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen.
7. Wird vom Auftraggeber Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht der Fa. Kopp gehörender Ware weiterveräußert, so gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages war, als abgetreten.
8. Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fa. Kopp unverzüglich von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums und der abgetretenen Forderung durch Dritte Meldung zu machen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber den Dritten bereits im vorhinein auf die an der Ware bzw. der abgetretenen Forderung bestehenden Rechte der Fa. Kopp hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention der Fa. Kopp trägt der Auftraggeber.
10. Die Fa. Kopp verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als der wert der Sicherheiten die von der Fa. Kopp gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

IX. Gewährleistung

1. Die Fa. Kopp übernimmt nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen Gewährleistung dafür, daß die von ihr gelieferten Erzeugnisse hinsichtlich Material und Ausführung frei von Fehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unwesentlich aufheben oder mindern. Die Inanspruchnahme wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften setzt voraus, daß die Zusicherung schriftlich vereinbart wurde.
2. Eine Haftung für Minderung oder Wegfall der Gebrauchstauglichkeit sowie für Schäden, die auf Nichtbeachtung der Bedienungs-, Wartungs- und Einbauanleitungen, auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, übermäßige Beanspruchung, unzutreffende, fehlerhafte oder unzureichende Angaben über die beabsichtigten Betriebsbedingungen und sonstige falsche Angaben des Auftraggebers sowie auf vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommenen Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen sind, übernimmt die Fa. Kopp nicht.
3. Allgemeine Änderungen in Konstruktion oder Ausführung, die die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht vermindern, stellen keinen Mangel dar.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Offensichtlich erkennbare Mängel sind ohne schuldhaftes Verzögern schriftlich und unter genauer Angabe des Mangels spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung zu rügen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Mit erkennbaren Mängeln behaftete Ware darf nicht verarbeitet werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Fa. Kopp bereitzuhalten. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die mangelhafte Ware an die Fa. Kopp zurückzusenden. Verletzt der Auftraggeber seine Untersuchungs-, Rüge-, Bereithaltungs- oder Rücksendungspflicht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
5. In gleicher Weise erlöschen die Gewährleistungsansprüche, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung der Fa. Kopp Reparaturen an den Liefergegenständen durchführt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung des Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Auftraggeber nach Mitteilung an die Fa. Kopp das Recht, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen. Diese werden ihm insoweit ersetzt, als sie bei Vornahme der Nachbesserung oder bei Ersatzlieferung durch die Fa. Kopp entstanden wären.
6. Im Falle rechtzeitiger Mängelrüge und berechtigter Mängel leistet die Fa. Kopp Gewähr nach ihrer Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Bei Fremderzeugnissen, die die Fa. Kopp von Dritten bezogen und an den Auftraggeber weitergeliefert hat, steht die Fa. Kopp überdies das Recht zu, dem Auftraggeber die Ansprüche gegen den Lieferanten abzutreten und ihn auf die Geltendmachung dieser abgetretenen Ansprüche zu verweisen. Im Falle von Nachbesserung oder Ersatzlieferung trägt die Fa. Kopp die Kosten für Lieferung und Versand des nachgebesserten oder ersatzgelieferten Gegenstandes. Sonstige Kosten, insbesondere des Aus- und Einbaus trägt die Fa. Kopp bis zu 25% des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes.
7. Ist die Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung unmöglich oder ist die hierfür vom Auftraggeber an die Fa. Kopp gestellte Nachfrist abgelaufen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Rechnungsbetrages zu verlangen ( Wandelung und Minderung ). Das gleich Recht besteht im Falle der Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, wenn dieser dem Auftraggeber gegenüber die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat.
8. Die Kosten unberechtigter Mängelrügen gehen zu Lasten des Auftraggeber.
9. Ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Ersatzlieferung. Ersatzlieferung und Nachbesserung unterliegen der Gewährleistung nach den vorliegenden Bestimmungen.
10. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung, wenn der Liefergegenstand im Einschichtbetrieb eingesetzt wird, bei Einsatz im Mehrschichtbetrieb beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate ab Lieferung. Darüber hinaus ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, wenn sie nicht 2 Monate nach schriftlicher Ablehnung der Gewährleistung durch die Fa. Kopp gerichtlich verfolgt werden.
11. Schadensersatzansprüche wegen Vorliegen eines Mangels oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer X. Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (mittelbare und Folgeschäden ), insbesondere Personenschäden und Schäden aus einer Betriebsunterbrechung, können nur verlangt werden, wenn hierüber eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung bei Vertragsabschluß erfolgt ist.

12. Die Fa. Kopp kann die Erfüllung der vorstehenden Gewährleistungsansprüche verweigern, solange der Auftraggeber seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

X. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) sowie aus Schutzrechtsverletzung gegen die Fa. Kopp, ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen sind, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Zusicherung von Eigenschaften ausgeschlossen. Insbesondere erfaßt werden hierbei Ansprüche aus Falschberatung bzw. aufgrund von unzutreffenden Auskünften von Mitarbeitern der Fa. Kopp. Bei nachweisbarer grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen der Fa. Kopp sind derartige Schadenersatzansprüche darüber hinaus auf den Rechnungsbetrag des Liefergegenstandes begrenzt. Der letzte Satz gilt lediglich im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten.

XI. Projektierungen, Montagen und technische Beratung

1. Werden durch die Fa. Kopp Projektierungen und/oder Montagen ausgeführt, so besteht eine Haftung durch die Fa. Kopp entsprechend Ziff. IX und X nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde, in jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf höchstens 25% des besonderen Entgelts, es sei denn, der Schaden wäre grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden.
2. Werden neben der Lieferung auch Skizzen, Entwürfe oder Planzeichnungen durch die Fa. Kopp gefertigt, so stellen diese nur dann eine zugesicherte Eigenschaft des Liefergegenstandes dar, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Projektierungen und anderen Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen werden, behält sich die Fa. Kopp Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als für die von der Fa. Kopp angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

XII. Rückkauf

1. In Ausnahmefällen ist die Fa. Kopp bereit, gelieferte Ware zurückzukaufen. Dies bedarf jedoch für jeden Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber ist daher nicht berechtigt, gelieferte Ware ohne Vereinbarung zurückzusenden.
2. Bei der Festsetzung des Rückkaufpreises ist ein Abschlag von mindestens 20% des Lieferwertes für die Bearbeitung und Wiedereinlagerung vorzunehmen.
3. Ein Rückkauf ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich die Ware in unverkäuflichem Zustand befindet oder nach eigenen Angaben des Auftraggeber gefertigt oder beschafft wurde.

XIII. Schutzrechtsverwarnungen

Machen dritte dem Auftraggeber gegenüber hinsichtlich des gelieferten Gegenstandes die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend, so ist dieser verpflichtet, die Fa. Kopp unverzüglich hierüber zu informieren.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort ist Neuwied.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Neuwied (örtliche Zuständigkeit). Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche, Streitverkündungen und Urkundenprozesse.
3. Es findet nur das für Lieferungen und Dienstleistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.

XV. Schlußbestimmungen

1. Der Kunde nimmt gemäß §26 BDSG zustimmend zur Kenntnis, daß die Fa. Kopp seine Daten EDV – mäßig gespeichert hat.
2. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen.